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Abrechnung einer Prismenbrille mit der Krankenkasse

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(@Roman)
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Themenersteller
 
[#4841]

Hallo zusammen,

ich habe folgenden Fall:

Einer Kundin wurde von einem Augenarzt mit angeschlossener Sehschule folgende Sehhilfenverordnung ausgestellt:

Anzahl Gläser: 2 / Fern/Nahbrille getrennt / Kunststoff

Nähe keine Prismen! Prismenverordnung = therapeutische Brille! Doppelbildausgleich

Ferne:   R sph +2,25 cyl. -0,50 A 80 Prisma 5,00 Basis außen

               L sph +2,00 cyl -1,50 A 90 Prisma 5,00 Basis außen

Addition: 2,75         Nähe ohne Prisma

Die Kundin möchte jedoch auf keinen Fall getrennte Brillen. Nun habe ich hier an Executiv- bzw. Franklingläser gedacht.

Meine Frage ist nun, was kann ich hierfür bei der Krankenkasse abrechnen?

Es findet sich ja die Gruppe "Schieltherapeutika" in der Festbetragsliste und dort der Punkt organisches Glas zur Behebung des akkomodativen Schielens mit sph- torischen Flächen.

Ich habe ja hier kein akkomodatives Schielen, kann ich denn trotzdem was berechnen? Evtl. aus der Gruppe "Zuschlag: Sonstige Prismen"?

Schon einmal danke für Eure Antworten!

Roman


 
Veröffentlicht : 04.11.2010 18:19
Schlagwörter
(@Eberhard-Luckas)
Beiträge: 0
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Hallo Roman,

da es diese Glasart (Ferne/Nähe unterschiedliche Prismen) nicht in der Festbetragsliste gibt, würde ich an Deiner Stelle einen Kostenanschlag machen. Rodenstock oder Schweizer können die Fertigung wahrscheinlich übernehmen, Preise sicher auch nennen.

Oder Du machst die Franklin, wie wir es früher gemacht haben, selber. Zwinkert

Viel Spaß

Eberhard


 
Veröffentlicht : 04.11.2010 19:29
(@Roman)
Beiträge: 115
Estimable Member
Themenersteller
 

Hallo zusammen,

besten Dank für Eure Tipps. Werde mich mal mit der Kasse der Kundin in Verbindung setzen. Mal sehen was dabei raus kommt.

Gruß vom Niederrhein

Roman


 
Veröffentlicht : 05.11.2010 11:56
(@AgnesMaria)
Beiträge: 1471
Noble Member
 

Franklin-Gläser müssen per Kostenanschlag bei der Krankenkasse eingereicht werden da dafür keine Festbeträge existieren. Kommt auf den Bearbeiter an der dafür bei der Kasse zuständig ist. Wenn die Kosten nicht voll übernommen werden muss der Kunde eben in Widerspruch gehen. Aber damit haben Sie dann nichts mehr zu tun.  


 
Veröffentlicht : 05.11.2010 23:19
(@Paul-Gerhard-Mosch)
Beiträge: 0
New Member
 

Hallo,

ist zwar schon etwas spät, aber ich frage denoch, warum Verbindung mit der KK aufnehmen?

Erstens kommt man selten an den Entscheider, zweitens wittert der nur eher höhere Kosten usw.

Richtig ist es einzig, Kostenvoranschläge mit den gewählten Gläsern einreichen und vorallem dem Kunden die Alternativen zu benennen und sich bei Bestellungen im Vorfeld schriftlich bestätigen zu lassen, das der Kunde für denkbare Preisdifferenzen aufkommt. Als Mindestsatz gilt der Festbetrag bei gleichen prismatischen Wirkungen in Ferne und Nähe.

Erst bei Ablehnung einer im KV benannten höheren Erstattung kann der Kunde (berechtigt) Widerspruch einlegen, aber wie schon oben beschrieben, ist es ausschließlich Sache des Kunden hier bei der KK zu reklamieren.

In dem Fall ist es Ermessenssache, ob man sich den Gesamtbetrag der Brille vorab zahlen lässt, oder dem Kunden zumindest den Grundbetrag an Kassenleistung bis zur Klärung (kann durchaus länger dauern), stundet. Wenn der Gesamtbetrag gezahlt wird, wird dieser natürlich mit der Genehmigung erstattet oder eleganter, die KK zahlt nun selbst an den Kunden aus.

Bei einigen KK wird es viel Wind und wenig Verständnis für den Kostenhintergrund geben. Die DAK geht wohl generell immer mit negativem Beispiel voraus.


 
Veröffentlicht : 11.11.2010 00:02
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